Traditions- und Sportschützenverband e. V.
Die Forderung dieser Bescheinigungen ergibt sich aus dem novellierten Waffengesetz von
September 2020 und umfasst eine Trennung zwischen Ersterwerb einer waffenrechtlichen
Erlaubnis oder Munitionserlaubnis unter sowie ab 10 Jahre. Die euch übersandten Formulare sind mit dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
rechtlich abgestimmt. Das Landesverwaltungsamt hat sich bereit erklärt, diese Formulare
den Unteren Waffenbehörden mit entsprechendem Vermerk zukommen zu lassen. Im Folgenden möchten wir euch ein paar Hinweise zu den Formularen geben:
Bescheinigung - Fortbestehen des Bedürfnisses ab 10 Jahre - Stand 16.06.2021:
Diese Bescheinigung wird die Vereinsvorsitzenden nach heutigem Stand dauerhaft begleiten. §14 Abs. 3 WaffG fordert im Rahmen der Regelüberprüfung der Unteren Waffenbehörden eine Vereinsbestätigung über die Mitgliedschaft für Vereinsmitglieder, die ihre
waffenrechtliche Erlaubnis oder Munitionserwerbserlaubnis länger als zehn Jahre haben. Eine Forderung über einen Nachweis des regelmäßigen Schießens lehnt der Gesetzgeber hier ab. Es genügt für diesen Personenkreis die einfache Mitgliedschaft in einem uns angeschlossen
Schießsportverein.
Sollten hier Untere Waffenbehörden abweichend handeln, so bitten wir um Informationen über den jeweiligen Kreisschützenverband.
Wir empfehlen hier dennoch ausdrücklich das Führen eines persönlichen Schießbuches. Es erleichtert im Fall eines Waffendefekts oder Neuanschaffung einer weiteren Waffe den
Nachweis des regelmäßigen Schießens (12/18-Regel) zur Bedürfnisbescheinigung.
Bescheinigung - Fortbestehen des Bedürfnisses weniger als 10 Jahre - Stand 16.06.2021
§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG fordert bei waffenrechtlichen Erlaubnisinhabern sowie bei Munitionserwerbserlaubnisinhabern, die ihre Erlaubnis weniger als 10 Jahre besitzen eine Verbandsbescheinigung über den Nachweis des regelmäßigen Schießens gem. §14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 (4/6-Regel) mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe.
Dies bedeutet, dass in den letzten 24 Monaten vor der Prüfung der WBK-Inhaber mindestens
einmal pro Quartal im gesamten Zeitraum oder sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen
Zeitraums von jeweils 12 Monaten den Schießsport betrieben hat.
Besitzt der Inhaber sowohl Lang als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis in beiden
Kategorien gem. §14 Abs. 4 Satz 2 zu erbringen.
Dementsprechend werden die Nachweise auf die Kategorien und nicht auf jede einzelne
Waffe abgestellt.
Der Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V. macht gemäß § 58 Abs. 21 WaffG von seinem Recht Gebrauch, diese Bescheinigung bis zum 31.12.2025 durch die uns angeschlossenen Schießsportvereine glaubhaft zu machen. Dies erspart aus unserer Sicht so lange wie möglich einen erhöhten Aufwand für unsere Mitglieder.
Ab dem 01.01.2026 erfolgt nach Stand heute diese Prüfung durch den Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V..
Der Vereinsvorsitzende prüft die ihm vorgelegten Schießnachweise und macht die Erfüllung
der gesetzlichen Vorgaben durch Eintragung mit Unterschrift und Stempel der Behörde
gegenüber glaubhaft.
Wir empfehlen ausdrücklich, die durch den WBK-Inhaber vorgelegten Schießnachweise entsprechend zu archivieren um bei einer etwaigen Kontrolle durch die Unteren Waffenbehörden die Richtigkeit der Angaben zu beweisen um sich somit zu entlasten.
Wir möchten an dieser Stelle explizit darauf hinweisen, dass keine „Gefälligkeitsbescheinigungen“ ohne Kontrolle der Schießnachweise ausgestellt werden sollten.
Die Unteren Waffenbehörden haben durchaus die Möglichkeit, bei begründetem Verdacht eine weiterführende Prüfung (Vorlage der Schießnachweise etc.) durchzuführen.
Eine falsche Bescheinigung kann hier zum Erlöschen der Zuverlässigkeit des Vereinsvorsitzenden, sowie des zu prüfenden WBK-Inhabers kommen und somit zum Widerruf oder Verhinderung einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen.
Formulare findet ihr unter: Service ---> Formulare BLK